Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwendung von ELGA zu Testzwecken darf nicht mit personenbezogenen Echtdaten von Personen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 durchgeführt werden.Die Verwendung von ELGA zu Testzwecken darf nicht mit personenbezogenen Echtdaten von Personen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.03.2025
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