Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsTerminologien sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012) werden als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht.Terminologien sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) werden als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht.
(2)Absatz 2Aktualisierte Terminologien sind von der Bundesministerin für Gesundheit gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen.Aktualisierte Terminologien sind von der Bundesministerin für Gesundheit gemäß Absatz eins, zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Sofern eine Pflicht zur Verarbeitung von Daten im Sinne von § 14 oder § 16 Abs. 2 besteht, sind auch die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.Sofern eine Pflicht zur Verarbeitung von Daten im Sinne von Paragraph 14, oder Paragraph 16, Absatz 2, besteht, sind auch die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.
In Kraft seit 27.02.2019 bis 31.03.2025
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