§ 17e ELGA-VO 2015

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 8) teilzunehmen. Die Serviceline (§ 8) hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.

(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Betriebsprozesse zur

1.

Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,

2.

Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,

3.

Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,

4.

Eingliederung und Ausrollung neuer Software,

5.

Authentifizierung von Benutzern sowie

6.

Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität

gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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