(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 8) teilzunehmen. Die Serviceline (§ 8) hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.
(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Betriebsprozesse zur
1. | Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen, | |||||||||
2. | Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme, | |||||||||
3. | Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten, | |||||||||
4. | Eingliederung und Ausrollung neuer Software, | |||||||||
5. | Authentifizierung von Benutzern sowie | |||||||||
6. | Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität | |||||||||
gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren. |
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