§ 17e ELGA-VO 2015 Sicherheitsanforderungen an Prozesse

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 8) teilzunehmen. Die Serviceline (§ 8) hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (Paragraph 8,) teilzunehmen. Die Serviceline (Paragraph 8,) hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Betriebsprozesse zurDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Betriebsprozesse zur
    1. 1.Ziffer einsErfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
    2. 2.Ziffer 2Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
    3. 3.Ziffer 3Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
    4. 4.Ziffer 4Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
    5. 5.Ziffer 5Authentifizierung von Benutzern sowie
    6. 6.Ziffer 6Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität
    gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.03.2025
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