§ 17a ELGA-VO 2015 (weggefallen)

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Betrieb von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) ist darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit von ELGA, insbesondere auch außerhalb der Kernzeit (Abs. 2 Z 1), so hoch wie möglich ist.Beim Betrieb von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) ist darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit von ELGA, insbesondere auch außerhalb der Kernzeit (Absatz 2, Ziffer eins,), so hoch wie möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dassDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 2a) während der Kernzeit, d.h. an Werktagen, diedie Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 2 a,) während der Kernzeit, d.h. an Werktagen, die
      1. a)Litera aein Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr oder
      2. b)Litera bein Freitag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr
      bis auf maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr immer gegeben ist und
    2. 2.Ziffer 2die Reaktion auf Störungen und sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu erfolgen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen. Dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen. Dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
§ 17a ELGA-VO 2015 seit 31.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Betrieb von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) ist darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit von ELGA, insbesondere auch außerhalb der Kernzeit (Abs. 2 Z 1), so hoch wie möglich ist.Beim Betrieb von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) ist darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit von ELGA, insbesondere auch außerhalb der Kernzeit (Absatz 2, Ziffer eins,), so hoch wie möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dassDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 2a) während der Kernzeit, d.h. an Werktagen, diedie Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 2 a,) während der Kernzeit, d.h. an Werktagen, die
      1. a)Litera aein Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr oder
      2. b)Litera bein Freitag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr
      bis auf maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr immer gegeben ist und
    2. 2.Ziffer 2die Reaktion auf Störungen und sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu erfolgen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt.
  4. (4)Absatz 4Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen. Dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen. Dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
§ 17a ELGA-VO 2015 seit 31.03.2025 weggefallen.

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