§ 17g ELGA-VO 2015

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken gemäß § 2 Z 3a verarbeitet werden.

(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:

1.

die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,

2.

das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,

3.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung (OID) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,

4.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,

5.

die Qualität der Identifikation sowie

6.

den Status des Sicherheitstokens.

(3) Sicherheitstoken dürfen

1.

in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden und

2.

in allen andere Netzen nicht länger als 20 Minuten

gültig sein.

In Kraft seit 27.02.2019 bis 31.12.9999
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