Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken gemäß § 2 Z 3a verarbeitet werden.Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, verarbeitet werden.
1.Ziffer einsdie eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
2.Ziffer 2das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
3.Ziffer 3das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung (OID) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
4.Ziffer 4das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
5.Ziffer 5die Qualität der Identifikation sowie
6.Ziffer 6den Status des Sicherheitstokens.
(3)Absatz 3Sicherheitstoken dürfen
1.Ziffer einsin Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden undin Netzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden und
2.Ziffer 2in allen andere Netzen nicht länger als 20 Minuten
gültig sein.
In Kraft seit 27.02.2019 bis 31.03.2025
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