(1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken gemäß § 2 Z 3a verarbeitet werden.
(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:
1. | die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat, | |||||||||
2. | das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung, | |||||||||
3. | das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung (OID) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters, | |||||||||
4. | das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers, | |||||||||
5. | die Qualität der Identifikation sowie | |||||||||
6. | den Status des Sicherheitstokens. |
(3) Sicherheitstoken dürfen
1. | in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden und | |||||||||
2. | in allen andere Netzen nicht länger als 20 Minuten |
gültig sein.
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