(1) Zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und Gewährleistung des erforderlichen Zugriffsschutzes bedarf es der Einhaltung von
1. | organisatorischen Sicherheitsanforderungen (§§ 17c bis 17e), | |||||||||
2. | technischen Sicherheitsanforderungen (§ 17f), | |||||||||
3. | Sicherheitsanforderungen an die Identifikation (§ 17g), | |||||||||
4. | Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen (§ 17h), | |||||||||
5. | baulichen Sicherheitsanforderungen (§ 17i) sowie | |||||||||
6. | Sicherheitsanforderungen an das Personal (§ 17j). |
(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben
1. | die in den §§ 17c bis 17j vorgesehenen Sicherheitsanforderungen auch hinsichtlich aller Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) erforderlich sind, einzuhalten sowie | |||||||||
2. | die Einhaltung der genannten Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen. |
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