6.Ziffer 6Sicherheitsanforderungen an das Personal (§ 17j).Sicherheitsanforderungen an das Personal (Paragraph 17 j,).
(2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) habenDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
1.Ziffer einsdie in den §§ 17c bis 17j vorgesehenen Sicherheitsanforderungen auch hinsichtlich aller Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) erforderlich sind, einzuhalten sowiedie in den Paragraphen 17 c, bis 17j vorgesehenen Sicherheitsanforderungen auch hinsichtlich aller Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) erforderlich sind, einzuhalten sowie
2.Ziffer 2die Einhaltung der genannten Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.03.2025
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