§ 17j ELGA-VO 2015

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben

1.

ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,

2.

technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,

3.

bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und

4.

bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.

(2) Bei der Übermittlung von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten übermittelt hat.

(3) Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.

(4) Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem jeweiligen Betreiber. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 DSGVO sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu sorgen.

In Kraft seit 27.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17j ELGA-VO 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17j ELGA-VO 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17j ELGA-VO 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17j ELGA-VO 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17j ELGA-VO 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ELGA-VO 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17i ELGA-VO 2015
§ 17k ELGA-VO 2015