§ 17i ELGA-VO 2015 Bauliche Sicherheitsanforderungen

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
§ 17i.Paragraph 17 i,

Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass

  1. 1.Ziffer einsalle Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) befindet, dem technischen Stand entsprechend überwacht werden sowiealle Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) befindet, dem technischen Stand entsprechend überwacht werden sowie
  2. 2.Ziffer 2ein angemessener baulicher und technischer Einbruchsschutz für Räumlichkeiten im Sinne der Z 1 vorgesehen ist.ein angemessener baulicher und technischer Einbruchsschutz für Räumlichkeiten im Sinne der Ziffer eins, vorgesehen ist.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.03.2025
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