Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle wird eine Koordinierungsstelle im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:
1.Ziffer einsAnsprechstelle für die Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle sowie
2.Ziffer 2Erstellen eines jährlichen Tätigkeitsberichts für das vorangegangene Kalenderjahr.
(3)Absatz 3Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (§ 2 Z 11 GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (Paragraph 2, Ziffer 11, GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.
In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.03.2025
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