§ 8 ELGA-VO 2015

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsGemäß § 28 Abs. 2 Z 9 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Serviceline („Service-Center“) im Wege des § 31d ASVG übernimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 9, GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den Paragraphen 15 und 16 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 die Funktion der Serviceline („Service-Center“) im Wege des Paragraph 31 d, ASVG übernimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Serviceline sind:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme und Beantwortung allgemeiner Fragen zu ELGA, sowohl telefonisch, als auch schriftlich, insbesondere zu den Teilnehmer/innen/rechten (§ 16 GTelG 2012),Entgegennahme und Beantwortung allgemeiner Fragen zu ELGA, sowohl telefonisch, als auch schriftlich, insbesondere zu den Teilnehmer/innen/rechten (Paragraph 16, GTelG 2012),
    2. 2.Ziffer 2Entgegennahme und Beantwortung allgemeiner Fragen zu ELGA, sowohl telefonisch, als auch schriftlich für Gesundheitsdiensteanbieter,
    3. 3.Ziffer 3Entgegennahme und Beantwortung von technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA für ELGA-Teilnehmer/innen,
    4. 4.Ziffer 4Entgegennahme von technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bzw. ihre Auftragsverarbeiter, Voreingrenzung technischer Probleme und gegebenenfalls elektronische Weiterleitung eines Störungstickets an den zuständigen Betreiber,
    5. 5.Ziffer 5Beratung von ELGA-Teilnehmer/inne/n bei der Abgabe von Widersprüchen, insbesondere hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen gemäß §§ 15 Abs. 3 und 4 sowie 16 Abs. 3 GTelG 2012,Beratung von ELGA-Teilnehmer/inne/n bei der Abgabe von Widersprüchen, insbesondere hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen gemäß Paragraphen 15, Absatz 3, und 4 sowie 16 Absatz 3, GTelG 2012,
    6. 6.Ziffer 6Beratung über Widerrufsmöglichkeiten,
    7. 7.Ziffer 7Zusenden des Formulars zur Erklärung eines Widerspruchs bzw. Widerrufs des Widerspruchs,
    8. 8.Ziffer 8Auskunftserteilung über den Bearbeitungsstatus der Willenserklärung sowie
    9. 9.Ziffer 9Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Serviceline fallen, an die richtige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG zu verweisen.Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Serviceline fallen, an die richtige Stelle im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AVG zu verweisen.
  3. (3)Absatz 3Mitarbeiter/innen der Serviceline dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen noch auf sie zugreifen noch diese verarbeiten.Mitarbeiter/innen der Serviceline dürfen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen noch auf sie zugreifen noch diese verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat sicherzustellen, dass der Zugriff der Mitarbeiter/innen der Serviceline auf ELGA-Gesundheitsdaten ausgeschlossen ist.
In Kraft seit 29.11.2023 bis 31.12.9999
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