(1) Vor Aufnahme des Betriebes von Datenspeichern und Verweisregistern ist der Bundesministerin für Gesundheit eine Meldung mit folgendem Inhalt zu erstatten:
1. | Name(n) oder Bezeichnung des Betreibers, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Betreiber keine natürliche Person ist, | |||||||||
3. | Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG, | |||||||||
4. | Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Betreibers, | |||||||||
5. | Name und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 17f Abs. 3 im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowie | |||||||||
6. | Angaben zur geografischen Lokalisierung des Betreibers. |
(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 ist das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 beizulegen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit hat Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern gemäß § 24 Abs. 2 GTelG 2012 den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
(4) Auf Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
0 Kommentare zu § 17k ELGA-VO 2015