(1) Zur Einhaltung eines Risikomanagements sind alle Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) verpflichtet.
(2) Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
1. | die Erfassung von Sicherheitsrisiken, | |||||||||
2. | die Bewertung von Sicherheitsrisiken, | |||||||||
3. | die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie | |||||||||
4. | die Dokumentation der Reaktion gemäß § 8 GTelG 2012. |
0 Kommentare zu § 17d ELGA-VO 2015