§ 17d ELGA-VO 2015

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Einhaltung eines Risikomanagements sind alle Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) verpflichtet.

(2) Das Risikomanagement umfasst insbesondere:

1.

die Erfassung von Sicherheitsrisiken,

2.

die Bewertung von Sicherheitsrisiken,

3.

die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie

4.

die Dokumentation der Reaktion gemäß § 8 GTelG 2012.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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