§ 17f ELGA-VO 2015 Technische Sicherheitsanforderungen

ELGA-VO 2015 - ELGA-Verordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.
  3. (3)Absatz 3ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen, bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) dürfen, bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 3 angeführten Zertifikate gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Absatz 3, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  5. (5)Absatz 5Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
  6. (6)Absatz 6Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  7. (7)Absatz 7Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.
In Kraft seit 27.02.2019 bis 31.03.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17f ELGA-VO 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17f ELGA-VO 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17f ELGA-VO 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17f ELGA-VO 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17f ELGA-VO 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ELGA-VO 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17e ELGA-VO 2015
§ 17g ELGA-VO 2015