Gesamte Rechtsvorschrift EisbBFG

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

EisbBFG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.07.2024

1. Teil Beförderung von Personen

1. Hauptstück Fahrgastrechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

§ 1 EisbBFG Anwendungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1, sind auf Beförderungen von Fahrgästen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 Sitzung 1, sind auf Beförderungen von Fahrgästen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden.

§ 2 EisbBFG Ausnahmen vom Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsVom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/782 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782:
    1. 1.Ziffer einsArt. 5 (nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife), Artikel 5, (nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife),
    2. 2.Ziffer 2Art. 11 (Verfügbarkeit von Fahrkarten und Buchungen), Artikel 11, (Verfügbarkeit von Fahrkarten und Buchungen),
    3. 3.Ziffer 3Art. 13 (Haftung für Fahrgäste und Gepäck), Artikel 13, (Haftung für Fahrgäste und Gepäck),
    4. 4.Ziffer 4Art. 14 (Versicherung und Haftungsdeckung), Artikel 14, (Versicherung und Haftungsdeckung),
    5. 5.Ziffer 5Art. 21 bis 23 (Anspruch auf Beförderung, Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Hilfeleistung an Bahnhöfen und im Zug, Artikel 21 bis 23 (Anspruch auf Beförderung, Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Hilfeleistung an Bahnhöfen und im Zug,
    6. 6.Ziffer 6Art. 27 (persönliche Sicherheit der Fahrgäste) und Artikel 27, (persönliche Sicherheit der Fahrgäste) und
    7. 7.Ziffer 7Art. 28 (Beschwerden)Artikel 28, (Beschwerden)
  2. (2)Absatz 2Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorortverkehr ist Art. 12 (Durchgangsfahrkarten) und von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9, Art. 20 Abs. 4 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Art. 17 (Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle) in Verbindung mit Anhang I Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/782 insofern ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 65 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 100 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten zu ersetzen, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen.Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorortverkehr ist Artikel 12, (Durchgangsfahrkarten) und von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind Artikel 18, Absatz 5,, Artikel 19, Absatz eins bis 4 und Absatz 7 bis 9, Artikel 20, Absatz 4, sowie Artikel 29, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Artikel 17, (Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle) in Verbindung mit Anhang römisch eins Titel römisch IV Kapitel römisch II der Verordnung (EU) 2021/782 insofern ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 65 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 100 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten zu ersetzen, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Die Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) 2021/782 ist für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen solange ausgenommen, als es für ein solches technisch nicht durchführbar ist, Echtzeitdaten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 an Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter oder Bahnhofsbetreiber weiterzugeben. Zuständige Stelle für die im Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/782 vorgesehene Überprüfung ist die Schienen-Control GmbH. Im Zuge der Überprüfung kann die Schienen-Control GmbH vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Erbringung eines Nachweises verlangen, dass eine Weitergabe von Echtzeitdaten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 technisch nicht durchführbar ist.Die Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2021/782 ist für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen solange ausgenommen, als es für ein solches technisch nicht durchführbar ist, Echtzeitdaten gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/782 an Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter oder Bahnhofsbetreiber weiterzugeben. Zuständige Stelle für die im Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2021/782 vorgesehene Überprüfung ist die Schienen-Control GmbH. Im Zuge der Überprüfung kann die Schienen-Control GmbH vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Erbringung eines Nachweises verlangen, dass eine Weitergabe von Echtzeitdaten gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/782 technisch nicht durchführbar ist.
  4. (4)Absatz 4Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für die jeweiligen Züge auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Der im Abs. 1 verwendete Begriff des Stadtverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes abzudecken. Der Begriff des Vorortverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet und dem Umland abzudecken. Der Begriff Regionalverkehr bezeichnet jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer — gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden — Region abzudecken.Der im Absatz eins, verwendete Begriff des Stadtverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes abzudecken. Der Begriff des Vorortverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet und dem Umland abzudecken. Der Begriff Regionalverkehr bezeichnet jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer — gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden — Region abzudecken.

2. Hauptstück Fahrgäste mit Zeitfahrkarten

§ 3 EisbBFG Anwendungsbereich


Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf Beförderungen von Fahrgästen mit Jahreskarten oder anderen Zeitfahrkarten auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden. Beförderungen im Stadtverkehr sind ausgenommen.

§ 4 EisbBFG Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten


  1. (1)Absatz einsFahrgäste, die über eine Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Für eine Jahreskarte kann nur einmal eine Entschädigung beansprucht werden, wobei bei übertragbaren Jahreskarten die Angaben der Person maßgeblich sind, welche die Jahreskarte erwarb.Nachstehende Modalitäten sind dabei einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Jahreskarte muss zur Beförderung auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen berechtigen. Bei streckenbezogenen Jahreskarten muss die Inanspruchnahme der konkret benützten Strecke von der Person, welche die Jahreskarte erwarb, angegeben werden.
    2. 2.Ziffer 2Die vom Eisenbahnunternehmen vorgegebenen Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung und die Höhe des Pünktlichkeitsgrades dürfen für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein.
    3. 3.Ziffer 3Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnunternehmen im Vorhinein bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste mit Jahreskarten einmal im Jahr zum Ende der Geltungsdauer unaufgefordert den sich aus Z 5 ergebenden Gesamtbetrag der Entschädigung. Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen erfolgen, auf Wunsch des Fahrgasts muss sie allerdings in Form eines Geldbetrages erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Die Höhe des Pünktlichkeitsgrades hat für Züge im Vorort- und Regionalverkehr mindestens 95% zu entsprechen. Für Jahreskarten, die in einem Verkehrsnetz gelten, ist der Pünktlichkeitsgrad für den gesamten Geltungsbereich und bei streckenbezogenen Jahreskarten für die konkret vom Fahrgast angegebene Strecke bzw. angegebenen Strecken heran zu ziehen.Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnunternehmen im Vorhinein bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste mit Jahreskarten einmal im Jahr zum Ende der Geltungsdauer unaufgefordert den sich aus Ziffer 5, ergebenden Gesamtbetrag der Entschädigung. Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen erfolgen, auf Wunsch des Fahrgasts muss sie allerdings in Form eines Geldbetrages erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Die Höhe des Pünktlichkeitsgrades hat für Züge im Vorort- und Regionalverkehr mindestens 95% zu entsprechen. Für Jahreskarten, die in einem Verkehrsnetz gelten, ist der Pünktlichkeitsgrad für den gesamten Geltungsbereich und bei streckenbezogenen Jahreskarten für die konkret vom Fahrgast angegebene Strecke bzw. angegebenen Strecken heran zu ziehen.
    4. 4.Ziffer 4Ob der Pünktlichkeitsgrad erreicht wird oder nicht, ist im Vorort- und Regionalverkehr jeweils pro Monat zu ermitteln.
    5. 5.Ziffer 5Die Höhe der bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades zu gewährenden Entschädigung ist vom Eisenbahnunternehmen ebenfalls im Vorhinein bekanntzugeben. Die Entschädigung ist anteilig für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, festzusetzen. Die Beträge haben mindestens 10% des rechnerisch auf diesen Monat und auf das jeweilige Eisenbahnunternehmen entfallenden Fahrpreises des Bahnanteiles einer Jahreskarte oder bei streckenbezogenen Jahreskarten auf den konkret auf diese Strecke entfallenden Fahrpreises zu betragen und sind jedenfalls auf 50 Cent Beträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge von 1 bis 25 Cent sowie von 51 bis 75 Cent abgerundet und alle anderen Beträge aufgerundet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Jahreskarten verwaltenden Stellen, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Eisenbahnunternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste mit Jahreskarten über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Art und Weise informiert werden. Die Jahreskarten verwaltenden Stellen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben für die Ermittlung der Entschädigungsbeträge den Eisenbahnunternehmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, die für den Entschädigungsanspruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist zur Verfügung zu stellen.Die Jahreskarten verwaltenden Stellen, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Eisenbahnunternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste mit Jahreskarten über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Art und Weise informiert werden. Die Jahreskarten verwaltenden Stellen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben für die Ermittlung der Entschädigungsbeträge den Eisenbahnunternehmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, die für den Entschädigungsanspruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahnunternehmen haben auch für die Anwendung der Regelung über die Fahrpreisentschädigungen für Fahrgäste mit Jahreskarten, unter Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität für deren Beförderung, Dienstqualitätsnormen festzulegen und jährlich zusammen mit ihrem Geschäftsbericht zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Die Eisenbahnunternehmen haben auf ihrer Internetseite und, sofern vorhanden, im automatisierten Entschädigungssystem des Eisenbahnunternehmens, unentgeltlich die monatliche Verspätung ihrer Züge im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen der zumindest letzten 18 Monate in der Form auszuweisen, dass es allen am Verfahren für die Fahrpreisentschädigung teilnehmenden Fahrgästen mit Jahreskarten grundsätzlich möglich ist, festzustellen, ob ein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung besteht. Alle Ansprüche auf Entschädigung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer der Jahreskarte folgenden Tag.

§ 5 EisbBFG Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten


Fahrgäste, die eine andere Zeitfahrkarte besitzen und denen während der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

3. Hauptstück Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen

1. Abschnitt Weitere Fahrgastrechte

§ 6 EisbBFG Anwendungsbereich


§ 6.Paragraph 6,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des § 9, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des Paragraph 9,, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.

§ 7 EisbBFG Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast


Versäumt ein Fahrgast die Abfahrt des Zuges, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. In den Beförderungsbedingungen ist jedoch festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist.

§ 8 EisbBFG Verspätung, Ausfall und Überfüllung des Zuges


  1. (1)Absatz einsBei einer Verspätung des Zuges gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782, einem Ausfall des Zuges, eines versäumten Anschlusses aufgrund einer Zugverspätung oder bei einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis gültig zu schreiben, sofern der Fahrgast seine Fahrt fortsetzt oder die unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. -haltestelle beansprucht.Bei einer Verspätung des Zuges gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/782, einem Ausfall des Zuges, eines versäumten Anschlusses aufgrund einer Zugverspätung oder bei einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis gültig zu schreiben, sofern der Fahrgast seine Fahrt fortsetzt oder die unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. -haltestelle beansprucht.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen aus Art. 18 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/782 gelten auch im Fall einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges.Die Verpflichtungen aus Artikel 18, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2021/782 gelten auch im Fall einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges.
  3. (3)Absatz 3Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast auf Verlangen den versäumten Anschluss, den Ausfall oder die Verspätung des Zuges zu bescheinigen.

§ 9 EisbBFG Erstattung


  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat bei Fahrausweisen für Einzelfahrten bis vor dem ersten Geltungstag, bei Zeitfahrkarten und Gruppenfahrausweisen innerhalb deren Geltungsdauer den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenfahrausweisen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist.

    (Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2025 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.1.2025 in Kraft)

  2. (3)Absatz 3In den Beförderungsbedingungen ist festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist. Erstattungsbeträge unter vier Euro pro Person können von einer Auszahlung ausgeschlossen werden. Das Eisenbahnunternehmen kann die Erstattung von Fahrausweisen beim Kauf über einen bestimmten Vertriebsweg an die Einhaltung besonderer Bedingungen knüpfen.
  3. (4)Absatz 4Der Erstattungsbetrag gemäß Abs. 1 und 2 ist auch nach dem ersten Geltungstag gebührenfrei auszuzahlen, wenn der Fahrausweis oder die Reservierung aus Gründen, die das Eisenbahnunternehmen zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist. Der Erstattungsbetrag ist dabei auch bei Beträgen die unter der in Abs. 3 festgelegten Betrag liegen, vollständig und ohne Erhebung von Gebühren auszubezahlen.Der Erstattungsbetrag gemäß Absatz eins und 2 ist auch nach dem ersten Geltungstag gebührenfrei auszuzahlen, wenn der Fahrausweis oder die Reservierung aus Gründen, die das Eisenbahnunternehmen zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist. Der Erstattungsbetrag ist dabei auch bei Beträgen die unter der in Absatz 3, festgelegten Betrag liegen, vollständig und ohne Erhebung von Gebühren auszubezahlen.
  4. (5)Absatz 5Die Zahlung bzw. die Zahlungsanweisung zur Erstattung hat außer in entsprechend begründeten Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrages auf Erstattung zu erfolgen.
  5. (6)Absatz 6Das Eisenbahnunternehmen hat Anträge der Fahrgäste auf Erstattung des Fahrpreises mindestens am Fahrkartenschalter, im Postweg und barrierefrei über die eigene Internetseite anzunehmen; dies gilt auch für Anträge der Fahrgäste auf Entschädigung.
  6. (7)Absatz 7Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.
  7. (8)Absatz 8Diese Bestimmungen gelten auch für die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.
2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

§ 10 EisbBFG Anwendungsbereich


§ 10.Paragraph 10,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind.

§ 11 EisbBFG Beförderungspflicht


  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,
    2. 2.Ziffer 2die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.

§ 12 EisbBFG Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen


  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Fahrpläne und Tarife, welche die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrpreise enthalten, zu erstellen und die Fahrpläne und die Tarife auf seine Kosten zu veröffentlichen. Die Fahrpläne und die Tarife sind zumindest auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen und unentgeltlich auszuweisen. Die Veröffentlichung der Fahrpreise kann auch auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens mittels Preisabfrage erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Eisenbahnunternehmen haben den Gesamtpreis und die Zusammensetzung der Preise inklusive der vom Eisenbahnunternehmen abzuführenden Steuern und Gebühren bei den Preisabfragen, im Warenkorb vor Abschluss der Buchung und in den Buchungsbestätigungen oder auf den Fahrausweisen anzugeben. Auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens sind auch eine Zusammenfassung der jeweils wichtigsten Änderungen der Beförderungsbedingungen und die bis zu einem Jahr alten Fassungen zu veröffentlichen und unentgeltlich bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Beförderungsbedingungen sind in den mit Personal besetzten Verkaufsstellen der Eisenbahnunternehmen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Über die wichtigste Beförderungsbedingungen ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in den Bahnhöfen, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen, sofern Fahrausweise in diesen verkauft werden, in geeigneter Weise zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Änderungen der Fahrpläne und der Tarife dürfen erst nach der Veröffentlichung angewendet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Bahnhofsbetreiber haben den Eisenbahnunternehmen und den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Erfüllung der ihnen auferlegten Kundmachungs- und sonstigen Informationspflichten zu ermöglichen. Die Bahnhofsbetreiber haben überdies für die Kundmachung der in den Bahnhöfen und Haltestellen jeweils relevanten Fahrpläne in geeigneter und barrierefreier Form zu sorgen.
  6. (6)Absatz 6Die Tarife sind allen Personen gegenüber in gleicher Weise anzuwenden. Das Eisenbahnunternehmen kann jedoch Ermäßigungen der Fahrpreise oder der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen für bestimmte Personengruppen gewähren. Bei Preisabfragen über die Internetseite des Eisenbahnunternehmens oder über eine im weiten Umfang verfügbare Informationstechnik ist der jeweils günstigste Preis klar ersichtlich auszuweisen.
  7. (7)Absatz 7Die Tarife sind klar, verständlich und transparent zu fassen. Spätestens vor Abschluss der Buchung ist auf die konkreten Stornierungs- und Erstattungsbestimmungen hinzuweisen.
  8. (8)Absatz 8Die Pflichten gemäß den Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 treffen auch die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.Die Pflichten gemäß den Absatz eins,, 2, 3, 4, 6 und 7 treffen auch die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.

§ 13 EisbBFG Fahrausweise


  1. (1)Absatz einsDen Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Fahrgäste müssen
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,
    2. 2.Ziffer 2den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.
  4. (4)Absatz 4Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.
  6. (6)Absatz 6Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 EisbG verfügen.Artikel 11, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 15, EisbG verfügen.
  7. (7)Absatz 7Eisenbahnunternehmen können vorschreiben, dass Personen mit Behinderungen als solche entsprechend den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihres Wohnsitzlandes anerkannt sein müssen, um in den Fällen des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren erwerben zu können.Eisenbahnunternehmen können vorschreiben, dass Personen mit Behinderungen als solche entsprechend den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihres Wohnsitzlandes anerkannt sein müssen, um in den Fällen des Artikel 11, Absatz 4, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren erwerben zu können.
  8. (8)Absatz 8Gibt es am Fahrtantrittsbahnhof bzw. an der Fahrtantrittshaltestelle keinen Fahrkartenschalter oder keinen Fahrkartenautomaten und auch keine andere Möglichkeit Fahrausweise im Voraus zu erwerben, so ist den Fahrgästen zu gestatten, Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren zu kaufen. Eisenbahnunternehmen können dieses Recht aus vernünftigen Gründen der Sicherheit oder der Reservierungspflicht einschränken oder verweigern.
  9. (9)Absatz 9Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 8 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 8 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.

§ 14 EisbBFG Betreten der Bahnsteige


  1. (1)Absatz einsBahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafür zu sorgen, dass die Bahnsteigsperren für den Fahrgast klar erkennbar sind.

§ 15 EisbBFG Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren


  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften können neben dem Fahrpreis Nebengebühren, etwa wenn der Fahrgast über keinen gültigen Fahrausweis verfügt, verlangen und eine außergerichtliche Einbringung von ausständigen Forderungen betreiben oder betreiben lassen. Auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen ist durch das Unternehmen angemessen hinzuweisen. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen wird dadurch nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben zuerst zu versuchen, offene Forderungen schriftlich einzufordern. Begründete und binnen einem Monat erhobene Einsprüche sind inhaltlich zu beantworten, bevor eine Mahnung ergeht und weitere außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Einspruchsfrist beginnt an dem der Überreichung oder der Zustellung der Forderung folgenden Tag.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Fahrgast nachweist, im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein, etwa durch Nachbringen eines namentlich auf seine Person ausgestellten Fahr-, Ermäßigungs-, Freifahrt- oder sonstigen Ausweises, ist der erhöhte Fahrpreis um mindestens 90% zu reduzieren. Dies gilt sinngemäß auch für die Reduktion von sonstigen Nebengebühren sowie beim Erwerb eines neuen Fahrausweises ohne erhöhten Fahrpreis.
  4. (4)Absatz 4Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten. Dies gilt insbesondere bei der Strafhöhe und der Handhabung des Mahn- und Inkassowesens.

§ 16 EisbBFG Beförderung von Kindern


Das Eisenbahnunternehmen hat in Begleitung fahrende Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, jedoch je Begleitperson höchstens zwei Kinder, für die ein Sitzplatz nicht beansprucht wird, ohne Fahrausweis unentgeltlich und Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie jüngere Kinder, für die ein Sitzplatz beansprucht wird, zum halben gewöhnlichen Fahrpreis, vorbehaltlich der Rundung nach dem Tarif, zu befördern; maßgebend ist das Lebensalter am Tag des Fahrtantritts.

§ 17 EisbBFG Wartegelegenheit


Der Bahnhofsbetreiber hat nach Möglichkeit und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten dafür Sorge zu tragen, dass den Fahrgästen in Bahnhöfen vorhandene Warteräume oder in Haltestellen sonstige zum Warten geeignete Gelegenheiten mit ausreichenden Sitzgelegenheiten und Vorkehrungen für den Schutz vor Witterungseinflüssen für die gesamte Dauer des plan- und außerplanmäßigen Betriebes zur Verfügung gestellt werden.

§ 18 EisbBFG Sitzplätze


(1) Das Eisenbahnunternehmen hat die Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Sitzplätzen, insbesondere über die Reservierung von bestellten Plätzen in den Beförderungsbedingungen festzulegen.

(2) In den Fahrplänen ist ersichtlich zu machen, in welchen Zügen Plätze reserviert werden.

§ 19 EisbBFG Verhalten der Fahrgäste


  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche
    1. 1.Ziffer einsdie vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen nicht beachten,
    2. 2.Ziffer 2eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sowie vom Eisenbahnunternehmen beschäftigte oder beauftragte Personen darstellen,
    3. 3.Ziffer 3bei tätlichen Angriffen gegenüber Mitreisenden sowie vom Eisenbahnunternehmen beschäftigte oder beauftragte Personen oder
    4. 4.Ziffer 4sonst auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens die Mitreisenden in unzumutbarer Weise belästigen,
    von der Beförderung ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses für maximal sechs Monate ausschließen; Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht aufgrund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Soweit der Ausschluss rechtmäßig erfolgt ist, haben die Fahrgäste diesfalls keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
  2. (2)Absatz 2Fahrgäste, gegen die ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen vorliegt, können vom Eisenbahnunternehmen befristet oder gegebenenfalls auch dauerhaft von der Beförderung ausgeschlossen werden.
  3. (3)Absatz 3Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast schriftlich über einen Beförderungsausschluss nach den Abs. 1 und 2 zu unterrichten. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können betroffene Fahrgäste sich zur Überprüfung der Recht- und Verhältnismäßigkeit eines ausgesprochenen befristeten oder dauerhaften Beförderungsausschlusses an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wenden. Eisenbahnunternehmen haben, die Fahrgäste im Zuge des schriftlich ausgesprochenen Beförderungsausschlusses über diese Überprüfungsmöglichkeit zu informieren.Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast schriftlich über einen Beförderungsausschluss nach den Absatz eins und 2 zu unterrichten. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können betroffene Fahrgäste sich zur Überprüfung der Recht- und Verhältnismäßigkeit eines ausgesprochenen befristeten oder dauerhaften Beförderungsausschlusses an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wenden. Eisenbahnunternehmen haben, die Fahrgäste im Zuge des schriftlich ausgesprochenen Beförderungsausschlusses über diese Überprüfungsmöglichkeit zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.

§ 20 EisbBFG Informationspflichten


  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben, sofern möglich, Informationen im Voraus, aktuell und in der am besten geeigneten Form bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 EisbG verfügen und für Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 15, EisbG verfügen und für Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.
  3. (3)Absatz 3Die Fahrgäste sind über allfällige Störungen, über Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen wie Verspätungen oder Zugausfällen von Verkehrsdiensten führen, und die voraussichtlichen Auswirkungen, zu informieren. Dies hat angemessen, nach Verfügbarkeit und je nach Umfang und Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Störung zu geschehen. Die Informationen sind über die verfügbaren Informationskanäle wie über die jeweilige Internetseite des Eisenbahnunternehmens, am Bahnhof oder im Zug bereitzustellen, beispielsweise am Fahrkartenschalter, vom Zugbegleiter, über Monitore oder Aushänge oder auf sonstige geeignete Weise. Bei personenbezogenen Buchungen wie Reservierungen besteht eine erhöhte Informationsverpflichtung über sonstige Informationstechniken, sofern die Kontaktdaten dem Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft bekannt sind.
  4. (4)Absatz 4Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Die Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste angemessen über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber haben für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zentrale Anlaufstellen gemäß Art. 24 lit. f der Verordnung (EU) 2021/782 zu errichten und zu betreiben.Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber haben für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zentrale Anlaufstellen gemäß Artikel 24, Litera f, der Verordnung (EU) 2021/782 zu errichten und zu betreiben.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet Art. 28 der Verordnung (EU) 2021/782 haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Fahrgäste darüber zu informieren, wie diese Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, dieses Bundesgesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungenen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a EisbG, einbringen können. Unbeschadet Artikel 28, der Verordnung (EU) 2021/782 haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Fahrgäste darüber zu informieren, wie diese Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, dieses Bundesgesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2024,, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungenen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, EisbG, einbringen können.
  8. (8)Absatz 8Der Fahrgast hat die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall einzubringen. Die Beantwortung der Beschwerde hat innerhalb von einem Monat, in entsprechend begründeten Fällen innerhalb höchstens drei Monate nach Einreichung der Beschwerde zu erfolgen.

§ 21 EisbBFG Erbringung von Nebenleistungen


Das Eisenbahnunternehmen ist beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder beim Verkehr auf einer Eisenbahn berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlichen Nebenleistungen selbst zu erbringen.

4. Hauptstück Fahrgastbeirat

§ 22 EisbBFG Einrichtung eines Fahrgastbeirates


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Fahrgastrechte sowie der Qualitätskriterien für die vom Bund bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
  3. (3)Absatz 3Der Fahrgastbeirat setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen; es sind dies
    1. 1.Ziffer einsein Mitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied des Bundeskanzleramts,
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied der Schienen-Control GmbH,
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied der Bundesarbeitskammer,
    6. 6.Ziffer 6ein Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Sie bzw. er kann eine dauernde Stellvertretung bestimmen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestellung der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist auf die Dauer von vier Jahren zu beschränken und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses ist berechtigt an den Sitzungen des Fahrgastbeirates teilzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft im Fahrgastbeirat ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung oder auf einen Ersatz von Reisekosten.
  7. (7)Absatz 7Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Fahrgastbeirates bzw. die dauernde Stellvertretung können im Einzelfall Nichtmitglieder (Auskunftspersonen, Sachverständige) zur Mitarbeit im Fahrgastbeirat heranziehen.
  8. (8)Absatz 8Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden mindestens jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind stets unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit angemessener Vorlaufzeit einzuberufen.
  9. (9)Absatz 9Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben über im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Fahrgastbeirat zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen, Daten und Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichterstattung eines Mitgliedes an die jeweils entsendende Organisation.
  10. (10)Absatz 10Der Fahrgastbeirat hat sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedarf.

2. Teil Beförderung von Gütern

§ 23 EisbBFG Anwendungsbereich


(1) Auf die entgeltliche Beförderung von Gütern auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Art. 3, die Art. 6 bis 10, der Art. 11 §§ 2 und 3, die Art. 12 bis 26, die Art.28 bis 37, die Art. 39 bis 45 und die Art. 47 bis 52 des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, BGBl. Nr. 225/1985, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. III Nr. 122/2006, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs B (CIM) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

(2) Auf eine Beförderung gemäß Abs. 1 ist Art. 16 § 2 lit. a zweiter Spiegelstrich des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstlieferfrist bei Wagenladungen bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung über die Lieferfrist für eine Beförderungsfrist je angefangene 500 km 24 Stunden beträgt.

(3) Auf eine Beförderung gemäß Abs. 1 ist Art. 6 § 8 des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CIM-Frachtbrief auch für den nationalen Verkehr angewendet werden kann. Für eine Beförderung gemäß Abs. 1 kann jedoch auch ein anderer Frachtbrief verwendet werden.

(4) Die Regelungen über den ausführenden Beförderer des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind auf eine Beförderung gemäß Abs. 1 nicht anwendbar.

(5) Unbeschadet des Art. 15 § 4 lit. b des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften, solange das Gut unterwegs ist, vom Eisenbahnunternehmen zu erfüllen.

(6) Auf Beförderungen gemäß Abs. 1 sind auch die §§ 24 bis 29 anzuwenden.

§ 24 EisbBFG Verwendung von Fahrzeugen


Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, Reisegepäck und Güter mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, abzuholen oder abholen zu lassen und zuzuführen oder zuführen zu lassen.

§ 25 EisbBFG Beförderungspflicht


(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Güter zu befördern, wenn die Beförderung von bestimmten Gütern auf anderen Verkehrsträgern rechtlich nicht zulässig ist und die für die Beförderung solcher Güter erforderlichen Voraussetzungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen gegeben sind.

(2) Das Eisenbahnunternehmen kann die Entgelte für diese Beförderungen nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts festlegen.

§ 26 EisbBFG Besondere Beförderungen


(1) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit können von diesem Bundesgesetz abweichende Vereinbarungen für die Beförderung von Gütern zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Kunden festgelegt werden.

(2) Befördert das Eisenbahnunternehmen als Stückgut aufgegebene Güter, so kann es darüber von diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen in den Beförderungsbedingungen festlegen.

(3) Im Falle von Betriebsbeschränkungen kann das Eisenbahnunternehmen die Durchführung des Beförderungsvertrages ganz oder teilweise einstellen. Das ist nach Möglichkeit den betroffenen Kunden unverzüglich in angemessener Form mitzuteilen oder auf angemessene Weise zu veröffentlichen.

§ 27 EisbBFG Verpackung


(1) Der Absender hat das Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.

(2) Bei Vorliegen von besonderen Bestimmungen zur Verpackung von einem Eisenbahnunternehmen muss die Verpackung auch diesen Bestimmungen entsprechen.

§ 28 EisbBFG Nachprüfung


Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind und ob die Sendung mit den Angaben des Absenders im Frachtbrief übereinstimmt. Wenn sich die Nachprüfung auf den Inhalt der Sendung bezieht, hat diese nach Möglichkeit in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, hat das Eisenbahnunternehmen zwei Zeugen beizuziehen.

§ 29 EisbBFG Pfandrecht


(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Forderungen, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das sich die Forderungen beziehen, es sei denn, dass es den Mangel der Berechtigung des Absenders, über das Gut zu verfügen, kannte oder kennen musste. Das Pfandrecht des Eisenbahnunternehmens hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als sich das Gut im Gewahrsam des Eisenbahnunternehmens oder eines Dritten befindet, der dieses für das Eisenbahnunternehmen innehat.

(2) Das Eisenbahnunternehmen kann zur Hereinbringung seiner Forderungen das Pfand verkaufen. Die §§ 466 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

3. Teil Verwendung von Wagen

§ 30 EisbBFG Anwendungsbereich


Auf die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind die Art. 2 bis 10 und der Art. 12 des Anhangs D (CUV) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, BGBl. Nr. 225/1985, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. III Nr. 122/2006, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs D (CUV) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

4. Teil Nutzung der Infrastruktur

§ 31 EisbBFG Anwendungsbereich


Auf die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Art. 1 § 2, die Art. 3 bis 23 und der Art. 25 des Anhangs E (CUI) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, BGBl. Nr. 225/1985, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. III Nr. 122/2006, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs E (CUI) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

§ 31a EisbBFG Geschlechtsneutrale Bezeichnung


§ 31a.Paragraph 31 a,

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

5. Teil Schlussbestimmungen

§ 32 EisbBFG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, in zivilrechtlichen Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Justiz, betraut.

§ 33 EisbBFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. § 4 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 20 Abs. 3 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Juli 2013 treten das Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG), BGBl. Nr. 180/1988, und das Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, BGBl. I Nr. 25/2010, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Juli 2013 treten das Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG), Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988,, und das Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift 1. Hauptstücks des 1. Teils, § 1, § 2 samt Überschrift, § 4 Abs. 1 und 4, die §§ 6 sowie 8 samt Überschriften, die Paragraphenüberschrift zu § 9, 9 Abs. 1 und 3 bis 8, § 10, § 11 Abs. 2, die §§ 12, 13, 14, 15, 19, 20, 22 sowie 31a jeweils samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift 1. Hauptstücks des 1. Teils, Paragraph eins,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins, und 4, die Paragraphen 6, sowie 8 samt Überschriften, die Paragraphenüberschrift zu Paragraph 9,, 9 Absatz eins und 3 bis 8, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 2,, die Paragraphen 12,, 13, 14, 15, 19, 20, 22 sowie 31a jeweils samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs. 5, § 5 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5 und Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2024 tritt mit Ablauf des 7. Juni 2030 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2024, tritt mit Ablauf des 7. Juni 2030 außer Kraft.

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024
  3. § 0 gültig von 01.07.2013 bis 19.07.2024

1. Teil: Beförderung von Personen
1. Hauptstück: Fahrgastrechte nach der Verordnung (EU) 2021/782

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

2. Hauptstück: Fahrgäste mit Zeitfahrkarten

§ 3.

Anwendungsbereich

§ 4.

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

§ 5.

Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

3. Hauptstück: Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen
1. Abschnitt: Weitere Fahrgastrechte

§ 6.

Anwendungsbereich

§ 7.

Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast

§ 8.

Verspätung, Ausfall und Überfüllung des Zuges

§ 9.

Erstattung

2. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

§ 10.

Anwendungsbereich

§ 11.

Beförderungspflicht

§ 12.

Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

§ 13.

Fahrausweise

§ 14.

Betreten der Bahnsteige

§ 15.

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

§ 16.

Beförderung von Kindern

§ 17.

Wartegelegenheit

§ 18.

Sitzplätze

§ 19.

Verhalten der Fahrgäste

§ 20.

Informationspflichten

§ 21.

Erbringung von Nebenleistungen

4. Hauptstück: Fahrgastbeirat

§ 22.

Einrichtung eines Fahrgastbeirates

2. Teil: Beförderung von Gütern

§ 23.

Anwendungsbereich

§ 24.

Verwendung von Fahrzeugen

§ 25.

Beförderungspflicht

§ 26.

Besondere Beförderungen

§ 27.

Verpackung

§ 28.

Nachprüfung

§ 29.

Pfandrecht

3. Teil: Verwendung von Wagen

§ 30.

Anwendungsbereich

4. Teil: Nutzung der Infrastruktur

§ 31.

Anwendungsbereich

§ 31a.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

5. Teil: Schlussbestimmungen

§ 32.

Vollziehung

§ 33.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten