Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Versäumt ein Fahrgast die Abfahrt des Zuges, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. In den Beförderungsbedingungen ist jedoch festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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