§ 11 EisbBFG

EisbBFG - Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,
    2. 2.Ziffer 2die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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