(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern
1. | der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält, | |||||||||
2. | die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und | |||||||||
3. | die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann. |
(2) Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen.
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