Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die Bestimmungen des § 4 sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und der unaufgeforderten Auszahlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Geltungsdauer geltend gemacht werden. § 9 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die Bestimmungen des Paragraph 4, sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und der unaufgeforderten Auszahlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Geltungsdauer geltend gemacht werden. Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
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