§ 24 EisbBFG

EisbBFG - Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, Reisegepäck und Güter mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, abzuholen oder abholen zu lassen und zuzuführen oder zuführen zu lassen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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