Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften können neben dem Fahrpreis Nebengebühren, etwa wenn der Fahrgast über keinen gültigen Fahrausweis verfügt, verlangen und eine außergerichtliche Einbringung von ausständigen Forderungen betreiben oder betreiben lassen. Auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen ist durch das Unternehmen angemessen hinzuweisen. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen wird dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben zuerst zu versuchen, offene Forderungen schriftlich einzufordern. Begründete und binnen einem Monat erhobene Einsprüche sind inhaltlich zu beantworten, bevor eine Mahnung ergeht und weitere außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Einspruchsfrist beginnt an dem der Überreichung oder der Zustellung der Forderung folgenden Tag.
(3)Absatz 3Wenn ein Fahrgast nachweist, im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein, etwa durch Nachbringen eines namentlich auf seine Person ausgestellten Fahr-, Ermäßigungs-, Freifahrt- oder sonstigen Ausweises, ist der erhöhte Fahrpreis um mindestens 90% zu reduzieren. Dies gilt sinngemäß auch für die Reduktion von sonstigen Nebengebühren sowie beim Erwerb eines neuen Fahrausweises ohne erhöhten Fahrpreis.
(4)Absatz 4Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten. Dies gilt insbesondere bei der Strafhöhe und der Handhabung des Mahn- und Inkassowesens.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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