(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Güter zu befördern, wenn die Beförderung von bestimmten Gütern auf anderen Verkehrsträgern rechtlich nicht zulässig ist und die für die Beförderung solcher Güter erforderlichen Voraussetzungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen gegeben sind.
(2) Das Eisenbahnunternehmen kann die Entgelte für diese Beförderungen nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts festlegen.
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