Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Güter zu befördern, wenn die Beförderung von bestimmten Gütern auf anderen Verkehrsträgern rechtlich nicht zulässig ist und die für die Beförderung solcher Güter erforderlichen Voraussetzungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen gegeben sind.
(2)Absatz 2Das Eisenbahnunternehmen kann die Entgelte für diese Beförderungen nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts festlegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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