Auf die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind die Art. 2 bis 10 und der Art. 12 des Anhangs D (CUV) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, BGBl. Nr. 225/1985, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. III Nr. 122/2006, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs D (CUV) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt. Auf die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind die Artikel 2 bis 10 und der Artikel 12, des Anhangs D (CUV) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985,, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs D (CUV) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.
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