Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsBahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.
(2)Absatz 2Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafür zu sorgen, dass die Bahnsteigsperren für den Fahrgast klar erkennbar sind.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 EisbBFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 EisbBFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 EisbBFG