§ 23 EisbBFG Anwendungsbereich

EisbBFG - Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsAuf die entgeltliche Beförderung von Gütern auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Art. 3, die Art. 6 bis 10, der Art. 11 §§ 2 und 3, die Art. 12 bis 26, die Art.28 bis 37, die Art. 39 bis 45 und die Art. 47 bis 52 des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, BGBl. Nr. 225/1985, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. III Nr. 122/2006, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs B (CIM) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.Auf die entgeltliche Beförderung von Gütern auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Artikel 3,, die Artikel 6 bis 10, der Artikel 11, Paragraphen 2 und 3, die Artikel 12 bis 26, die Artikel bis 37, die Artikel 39 bis 45 und die Artikel 47 bis 52 des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985,, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs B (CIM) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.
  2. (2)Absatz 2Auf eine Beförderung gemäß Abs. 1 ist Art. 16 § 2 lit. a zweiter Spiegelstrich des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstlieferfrist bei Wagenladungen bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung über die Lieferfrist für eine Beförderungsfrist je angefangene 500 km 24 Stunden beträgt.Auf eine Beförderung gemäß Absatz eins, ist Artikel 16, Paragraph 2, Litera a, zweiter Spiegelstrich des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstlieferfrist bei Wagenladungen bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung über die Lieferfrist für eine Beförderungsfrist je angefangene 500 km 24 Stunden beträgt.
  3. (3)Absatz 3Auf eine Beförderung gemäß Abs. 1 ist Art. 6 § 8 des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CIM-Frachtbrief auch für den nationalen Verkehr angewendet werden kann. Für eine Beförderung gemäß Abs. 1 kann jedoch auch ein anderer Frachtbrief verwendet werden.Auf eine Beförderung gemäß Absatz eins, ist Artikel 6, Paragraph 8, des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CIM-Frachtbrief auch für den nationalen Verkehr angewendet werden kann. Für eine Beförderung gemäß Absatz eins, kann jedoch auch ein anderer Frachtbrief verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Die Regelungen über den ausführenden Beförderer des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind auf eine Beförderung gemäß Abs. 1 nicht anwendbar.Die Regelungen über den ausführenden Beförderer des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind auf eine Beförderung gemäß Absatz eins, nicht anwendbar.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet des Art. 15 § 4 lit. b des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften, solange das Gut unterwegs ist, vom Eisenbahnunternehmen zu erfüllen.Unbeschadet des Artikel 15, Paragraph 4, Litera b, des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften, solange das Gut unterwegs ist, vom Eisenbahnunternehmen zu erfüllen.
  6. (6)Absatz 6Auf Beförderungen gemäß Abs. 1 sind auch die §§ 24 bis 29 anzuwenden.Auf Beförderungen gemäß Absatz eins, sind auch die Paragraphen 24 bis 29 anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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