Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Das Eisenbahnunternehmen ist beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder beim Verkehr auf einer Eisenbahn berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlichen Nebenleistungen selbst zu erbringen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 EisbBFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 EisbBFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 EisbBFG