§ 6 EisbBFG Anwendungsbereich

EisbBFG - Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 6.Paragraph 6,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des § 9, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des Paragraph 9,, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 EisbBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 EisbBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 EisbBFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 EisbBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 EisbBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 EisbBFG
§ 7 EisbBFG