§ 22 EisbBFG

EisbBFG - Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Fahrgastrechte sowie der Qualitätskriterien für die vom Bund bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
  3. (3)Absatz 3Der Fahrgastbeirat setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen; es sind dies
    1. 1.Ziffer einsein Mitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied des Bundeskanzleramts,
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied der Schienen-Control GmbH,
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied der Bundesarbeitskammer,
    6. 6.Ziffer 6ein Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Sie bzw. er kann eine dauernde Stellvertretung bestimmen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestellung der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist auf die Dauer von vier Jahren zu beschränken und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses ist berechtigt an den Sitzungen des Fahrgastbeirates teilzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft im Fahrgastbeirat ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung oder auf einen Ersatz von Reisekosten.
  7. (7)Absatz 7Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Fahrgastbeirates bzw. die dauernde Stellvertretung können im Einzelfall Nichtmitglieder (Auskunftspersonen, Sachverständige) zur Mitarbeit im Fahrgastbeirat heranziehen.
  8. (8)Absatz 8Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden mindestens jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind stets unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit angemessener Vorlaufzeit einzuberufen.
  9. (9)Absatz 9Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben über im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Fahrgastbeirat zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen, Daten und Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichterstattung eines Mitgliedes an die jeweils entsendende Organisation.
  10. (10)Absatz 10Der Fahrgastbeirat hat sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedarf.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 EisbBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 EisbBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 EisbBFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 EisbBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 EisbBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbBFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 EisbBFG
§ 23 EisbBFG