Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsBei einer Verspätung des Zuges gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782, einem Ausfall des Zuges, eines versäumten Anschlusses aufgrund einer Zugverspätung oder bei einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis gültig zu schreiben, sofern der Fahrgast seine Fahrt fortsetzt oder die unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. -haltestelle beansprucht.Bei einer Verspätung des Zuges gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/782, einem Ausfall des Zuges, eines versäumten Anschlusses aufgrund einer Zugverspätung oder bei einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis gültig zu schreiben, sofern der Fahrgast seine Fahrt fortsetzt oder die unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. -haltestelle beansprucht.
(2)Absatz 2Die Verpflichtungen aus Art. 18 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/782 gelten auch im Fall einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges.Die Verpflichtungen aus Artikel 18, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2021/782 gelten auch im Fall einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges.
(3)Absatz 3Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast auf Verlangen den versäumten Anschluss, den Ausfall oder die Verspätung des Zuges zu bescheinigen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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