§ 39 EisbBBV Vorsichtssignal

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
  3. (3)Absatz 3Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
  4. (4)Absatz 4Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.
  5. (1)Absatz einsAbhängig von den örtlichen betrieblichen Verhältnissen dürfen Haupt- oder Schutzsignale mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet werden.
  6. (2)Absatz 2Das Vorsichtssignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
  7. (3)Absatz 3Das Vorsichtssignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern nicht wiederholt werden.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsBetriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
  3. (3)Absatz 3Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
  4. (4)Absatz 4Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.
  5. (1)Absatz einsAbhängig von den örtlichen betrieblichen Verhältnissen dürfen Haupt- oder Schutzsignale mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet werden.
  6. (2)Absatz 2Das Vorsichtssignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
  7. (3)Absatz 3Das Vorsichtssignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern nicht wiederholt werden.

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