§ 38 EisbBBV Ersatzsignal

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.
  3. (3)Absatz 3Während der Ausbildung ist der Lehrbedienstete dafür zuständig, dass Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge ordnungsgemäß bedient werden.
  4. (4)Absatz 4Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter geeigneter Betriebsbediensteter durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
  5. (5)Absatz 5Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
  6. (6)Absatz 6Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, nachzuschulen.
  7. (7)Absatz 7Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Absatz eins bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,.
  8. (1)Absatz einsNeu errichtete Haupt- und Schutzsignale sind mit einem Ersatzsignal auszurüsten. Abweichend davon darf die Ausrüstung mit einem Ersatzsignal unterbleiben, wenn die Ansteuerung von Ersatzsignalen mit der bestehenden Eisenbahnsicherungsanlage nicht möglich ist, oder das Haupt- oder Schutzsignal mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet ist.
  9. (2)Absatz 2Das Ersatzsignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
  10. (3)Absatz 3Das Ersatzsignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern wiederholt werden. In diesem Fall müssen die Ersatzsignalwiederholer verlöschen, wenn das Ersatzsignal am zugehörigen Hauptsignal verlischt.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.
  3. (3)Absatz 3Während der Ausbildung ist der Lehrbedienstete dafür zuständig, dass Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge ordnungsgemäß bedient werden.
  4. (4)Absatz 4Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter geeigneter Betriebsbediensteter durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
  5. (5)Absatz 5Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
  6. (6)Absatz 6Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, nachzuschulen.
  7. (7)Absatz 7Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Absatz eins bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,.
  8. (1)Absatz einsNeu errichtete Haupt- und Schutzsignale sind mit einem Ersatzsignal auszurüsten. Abweichend davon darf die Ausrüstung mit einem Ersatzsignal unterbleiben, wenn die Ansteuerung von Ersatzsignalen mit der bestehenden Eisenbahnsicherungsanlage nicht möglich ist, oder das Haupt- oder Schutzsignal mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet ist.
  9. (2)Absatz 2Das Ersatzsignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
  10. (3)Absatz 3Das Ersatzsignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern wiederholt werden. In diesem Fall müssen die Ersatzsignalwiederholer verlöschen, wenn das Ersatzsignal am zugehörigen Hauptsignal verlischt.

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