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(1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig seinBefinden sich mehrere Signale an einem Mast, wereiner Signalbrücke oder einem Ausleger, gilt das Signal „Signal außer Betrieb“ für jenes Signal, an dessen Signalschild es angebracht ist. Befindet sich das Signal „Signal außer Betrieb“ am Signalmast, gilt es für alle auf diesem Signalmast befindlichen Haupt-, Vor-, Schutz- und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignale.
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(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Eisenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.Kennzeichnung mit Signal „Signal außer Betrieb“ entfällt bei außer Betrieb gesetzten
1. | Haupt- und Schutzsignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt und deren zugehöriges Signal „Kennzeichnung“ nicht sichtbar ist; | |||||||||
2. | Vorsignalen und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt ist. |
(3) Zur Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen. Betriebsbedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige SignaleDie Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals schriftlich zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen besitzenbeauftragen. Insbesondere muss ein BetriebsbediensteterWird
1. |
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2. |
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ist vor dem Signal anzuhalten und Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle aufzunehmen. |
(5) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.
(6) Die Betriebsbediensteten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.
(7) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen für die Leistung erster Hilfe entsprechend ausgebildet sein.
(1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig seinBefinden sich mehrere Signale an einem Mast, wereiner Signalbrücke oder einem Ausleger, gilt das Signal „Signal außer Betrieb“ für jenes Signal, an dessen Signalschild es angebracht ist. Befindet sich das Signal „Signal außer Betrieb“ am Signalmast, gilt es für alle auf diesem Signalmast befindlichen Haupt-, Vor-, Schutz- und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignale.
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(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Eisenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.Kennzeichnung mit Signal „Signal außer Betrieb“ entfällt bei außer Betrieb gesetzten
1. | Haupt- und Schutzsignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt und deren zugehöriges Signal „Kennzeichnung“ nicht sichtbar ist; | |||||||||
2. | Vorsignalen und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt ist. |
(3) Zur Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen. Betriebsbedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige SignaleDie Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals schriftlich zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen besitzenbeauftragen. Insbesondere muss ein BetriebsbediensteterWird
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ist vor dem Signal anzuhalten und Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle aufzunehmen. |
(5) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.
(6) Die Betriebsbediensteten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.
(7) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen für die Leistung erster Hilfe entsprechend ausgebildet sein.