§ 37 EisbBBV

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig seinBefinden sich mehrere Signale an einem Mast, wereiner Signalbrücke oder einem Ausleger, gilt das Signal „Signal außer Betrieb“ für jenes Signal, an dessen Signalschild es angebracht ist. Befindet sich das Signal „Signal außer Betrieb“ am Signalmast, gilt es für alle auf diesem Signalmast befindlichen Haupt-, Vor-, Schutz- und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignale.

1.

mindestens 18 Jahre alt ist,

2.

geistig und körperlich tauglich ist und

3.

nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Eisenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.Kennzeichnung mit Signal „Signal außer Betrieb“ entfällt bei außer Betrieb gesetzten

1.

Haupt- und Schutzsignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt und deren zugehöriges Signal „Kennzeichnung“ nicht sichtbar ist;

2.

Vorsignalen und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt ist.

(3) Zur Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen. Betriebsbedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige SignaleDie Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals schriftlich zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen besitzenbeauftragen. Insbesondere muss ein BetriebsbediensteterWird

1.

ohnetrotz erteiltem schriftlichem Auftrag das Signal „Signal außer Betrieb“ nicht angetroffen oder mit Sehhilfe (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf einem Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben und

2.

die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meterein Signal „Signal außer Betrieb“ angetroffen und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen.ist kein diesbezüglicher Auftrag erteilt,

Das Seh- und Hörvermögen ist durch praktische Prüfung festzustellen.

ist vor dem Signal anzuhalten und Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle aufzunehmen.

(4) Betriebsbedienstete müssen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre auf ihre körperliche Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Eisenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.

(5) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.

(6) Die Betriebsbediensteten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.

(7) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen für die Leistung erster Hilfe entsprechend ausgebildet sein.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig seinBefinden sich mehrere Signale an einem Mast, wereiner Signalbrücke oder einem Ausleger, gilt das Signal „Signal außer Betrieb“ für jenes Signal, an dessen Signalschild es angebracht ist. Befindet sich das Signal „Signal außer Betrieb“ am Signalmast, gilt es für alle auf diesem Signalmast befindlichen Haupt-, Vor-, Schutz- und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignale.

1.

mindestens 18 Jahre alt ist,

2.

geistig und körperlich tauglich ist und

3.

nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Eisenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.Kennzeichnung mit Signal „Signal außer Betrieb“ entfällt bei außer Betrieb gesetzten

1.

Haupt- und Schutzsignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt und deren zugehöriges Signal „Kennzeichnung“ nicht sichtbar ist;

2.

Vorsignalen und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt ist.

(3) Zur Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen. Betriebsbedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige SignaleDie Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals schriftlich zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen besitzenbeauftragen. Insbesondere muss ein BetriebsbediensteterWird

1.

ohnetrotz erteiltem schriftlichem Auftrag das Signal „Signal außer Betrieb“ nicht angetroffen oder mit Sehhilfe (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf einem Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben und

2.

die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meterein Signal „Signal außer Betrieb“ angetroffen und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen.ist kein diesbezüglicher Auftrag erteilt,

Das Seh- und Hörvermögen ist durch praktische Prüfung festzustellen.

ist vor dem Signal anzuhalten und Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle aufzunehmen.

(4) Betriebsbedienstete müssen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre auf ihre körperliche Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Eisenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.

(5) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.

(6) Die Betriebsbediensteten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.

(7) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen für die Leistung erster Hilfe entsprechend ausgebildet sein.

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