§ 34 EisbBBV

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Stillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte BewegungDas Signal „gelbes Trapez“ ist zur Anzeige von mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz abgesicherten Geschwindigkeitsvoranzeigern mit den Kennziffern „7“, „7,5“, „8“, „8,5“, „9“ und „9,5“ am Standort eines Vorsignals zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordertverwenden.

(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sindDas Signal ist am unteren Rand des Vorsignalschildes anzubringen.

Stand vor dem 26.06.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 26.06.2014

(1) Stillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte BewegungDas Signal „gelbes Trapez“ ist zur Anzeige von mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz abgesicherten Geschwindigkeitsvoranzeigern mit den Kennziffern „7“, „7,5“, „8“, „8,5“, „9“ und „9,5“ am Standort eines Vorsignals zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordertverwenden.

(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sindDas Signal ist am unteren Rand des Vorsignalschildes anzubringen.

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