§ 34 EisbBBV Gelbes Trapez

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert.
  2. (2)Absatz 2Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.
  3. (1)Absatz einsDas Signal „gelbes Trapez“ ist zur Anzeige von mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz abgesicherten Geschwindigkeitsvoranzeigern mit den Kennziffern „7“, „7,5“, „8“, „8,5“, „9“ und „9,5“ am Standort eines Vorsignals zu verwenden.
  4. (2)Absatz 2Das Signal ist am unteren Rand des Vorsignalschildes anzubringen.

Stand vor dem 26.06.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 26.06.2014
  1. (1)Absatz einsStillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert.
  2. (2)Absatz 2Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.
  3. (1)Absatz einsDas Signal „gelbes Trapez“ ist zur Anzeige von mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz abgesicherten Geschwindigkeitsvoranzeigern mit den Kennziffern „7“, „7,5“, „8“, „8,5“, „9“ und „9,5“ am Standort eines Vorsignals zu verwenden.
  4. (2)Absatz 2Das Signal ist am unteren Rand des Vorsignalschildes anzubringen.

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