§ 26 EisbBBV Wiederkehrende Prüfungen von Betriebsanlagen – Überwachung von gefährdeten Stellen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die SchienenfahrzeugeBetriebsanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit wiederkehrend zu prüfen. Art, Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung haben sich nach Zustand und Belastung der SchienenfahrzeugeBetriebsanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Über die wiederkehrenden Prüfungen der SchienenfahrzeugeBetriebsanlagen sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Die SchienenfahrzeugeBetriebsanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit wiederkehrend zu prüfen. Art, Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung haben sich nach Zustand und Belastung der SchienenfahrzeugeBetriebsanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Über die wiederkehrenden Prüfungen der SchienenfahrzeugeBetriebsanlagen sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.

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