§ 22 EisbBBV Weichen, Flankenschutzeinrichtungen, Schutzweg

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Schienenfahrzeuge müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse ausgerüstet sein. Diese muss in beliebiger Reihung mit den Bremsbauarten derjenigen Schienenfahrzeuge zusammenarbeiten, mit denen eine Verbindung vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2Eine durchgehende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.
  3. (3)Absatz 3Schienenfahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung kann so beschaffen sein, dass sie überbrückt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die Triebfahrzeuge und andere führende Schienenfahrzeuge müssen eine Feststellbremse haben.
  5. (5)Absatz 5Die Reisezugwagen müssen mit einer vom Wageninneren aus bedienbaren Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine genügende Anzahl von Güterwagen einer Wagenserie ist mit Feststellbremse auszurüsten.
  6. (1)Absatz einsWeichen von Fahrstraßen für Zugfahrten, sind mit geeigneten Sicherungseinrichtungen auszurüsten. Geeignete Sicherungseinrichtungen für Weichen sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsWeichenantriebe, wenn die Weiche gegen unbeabsichtigtes Umstellen geschützt ist, beispielsweise durch Verschluss im Rahmen einer eingestellten Fahrstraße oder Einzelsperrung oder
    2. 2.Ziffer 2Weichenriegel zur Verriegelung der Weiche oder
    3. 3.Ziffer 3Weichenschlösser zum Absperren der Weiche oder

  1. 4.Ziffer 4
    1. (2)Absatz 2Weichen und Flankenschutzeinrichtungen von Fahrstraßen für Zugfahrten

    die mit mehr als 40 km/h befahren werden,

    Auf Strecken ohne technische Sicherung der Zugfolge darf die Herstellung der Abhängigkeit entfallen, die Sicherung der Weichen ist jedoch erforderlich.
    1. (3)Absatz 3Für nicht an eine elektrische oder elektronische Eisenbahnsicherungsanlage angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.
    2. (4)Absatz 4Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Als Flankenschutzeinrichtung aus Anschlussbahnen sowie aus Gleisen, auf denen planmäßig Ladearbeiten stattfinden, sind Sperrschuhe oder Schutzweichen zu errichten. Für Hauptgleise, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind als Flankenschutzeinrichtung aus Hauptgleisen Schutzweichen, aus Nebengleisen Schutzweichen oder Sperrschuhe, zu errichten.
    3. (5)Absatz 5Für Zugfahrten sind Schutzwegvorkehrungen zu treffen. Die Länge des Schutzweges ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen:
      1. 1.Ziffer einsAn den Fahrweg hat ein Schutzweg von mindestens 50 m anzuschließen.
      2. 2.Ziffer 2Der Schutzweg darf entfallen, wenn die mit ortsfesten Signalen signalisierte Einfahrgeschwindigkeit nicht mehr als 40 km/h beträgt und das Ende des Einfahrgleises gemäß § 108 Abs. 2 signalisiert ist.Der Schutzweg darf entfallen, wenn die mit ortsfesten Signalen signalisierte Einfahrgeschwindigkeit nicht mehr als 40 km/h beträgt und das Ende des Einfahrgleises gemäß Paragraph 108, Absatz 2, signalisiert ist.
      3. 3.Ziffer 3Von den Bestimmungen der Z 1 und 2 darf bei Errichtung einer Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.Von den Bestimmungen der Ziffer eins und 2 darf bei Errichtung einer Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
    4. (6)Absatz 6Sperrschuhe dienen dem Schutz von Fahrten auf Hauptgleisen. Sperrschuhe dürfen auch zur Absicherung anderer Stellen, die vor dem Anrollen von Schienenfahrzeugen geschützt werden sollen, verwendet werden.
    5. (7)Absatz 7Sperrschuhe sind so zu errichten, dass
      1. 1.Ziffer einsauf Sperrschuhe auflaufende Schienenfahrzeuge Fahrten auf Hauptgleisen nicht gefährden und
      2. 2.Ziffer 2die Wirksamkeit des Sperrschuhes nicht beeinträchtigt wird.
    6. (8)Absatz 8Auf Hauptgleisen dürfen Sperrschuhe nicht errichtet werden.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsDie Schienenfahrzeuge müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse ausgerüstet sein. Diese muss in beliebiger Reihung mit den Bremsbauarten derjenigen Schienenfahrzeuge zusammenarbeiten, mit denen eine Verbindung vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2Eine durchgehende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.
  3. (3)Absatz 3Schienenfahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung kann so beschaffen sein, dass sie überbrückt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die Triebfahrzeuge und andere führende Schienenfahrzeuge müssen eine Feststellbremse haben.
  5. (5)Absatz 5Die Reisezugwagen müssen mit einer vom Wageninneren aus bedienbaren Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine genügende Anzahl von Güterwagen einer Wagenserie ist mit Feststellbremse auszurüsten.
  6. (1)Absatz einsWeichen von Fahrstraßen für Zugfahrten, sind mit geeigneten Sicherungseinrichtungen auszurüsten. Geeignete Sicherungseinrichtungen für Weichen sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsWeichenantriebe, wenn die Weiche gegen unbeabsichtigtes Umstellen geschützt ist, beispielsweise durch Verschluss im Rahmen einer eingestellten Fahrstraße oder Einzelsperrung oder
    2. 2.Ziffer 2Weichenriegel zur Verriegelung der Weiche oder
    3. 3.Ziffer 3Weichenschlösser zum Absperren der Weiche oder

  1. 4.Ziffer 4
    1. (2)Absatz 2Weichen und Flankenschutzeinrichtungen von Fahrstraßen für Zugfahrten

    die mit mehr als 40 km/h befahren werden,

    Auf Strecken ohne technische Sicherung der Zugfolge darf die Herstellung der Abhängigkeit entfallen, die Sicherung der Weichen ist jedoch erforderlich.
    1. (3)Absatz 3Für nicht an eine elektrische oder elektronische Eisenbahnsicherungsanlage angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.
    2. (4)Absatz 4Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Als Flankenschutzeinrichtung aus Anschlussbahnen sowie aus Gleisen, auf denen planmäßig Ladearbeiten stattfinden, sind Sperrschuhe oder Schutzweichen zu errichten. Für Hauptgleise, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind als Flankenschutzeinrichtung aus Hauptgleisen Schutzweichen, aus Nebengleisen Schutzweichen oder Sperrschuhe, zu errichten.
    3. (5)Absatz 5Für Zugfahrten sind Schutzwegvorkehrungen zu treffen. Die Länge des Schutzweges ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen:
      1. 1.Ziffer einsAn den Fahrweg hat ein Schutzweg von mindestens 50 m anzuschließen.
      2. 2.Ziffer 2Der Schutzweg darf entfallen, wenn die mit ortsfesten Signalen signalisierte Einfahrgeschwindigkeit nicht mehr als 40 km/h beträgt und das Ende des Einfahrgleises gemäß § 108 Abs. 2 signalisiert ist.Der Schutzweg darf entfallen, wenn die mit ortsfesten Signalen signalisierte Einfahrgeschwindigkeit nicht mehr als 40 km/h beträgt und das Ende des Einfahrgleises gemäß Paragraph 108, Absatz 2, signalisiert ist.
      3. 3.Ziffer 3Von den Bestimmungen der Z 1 und 2 darf bei Errichtung einer Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.Von den Bestimmungen der Ziffer eins und 2 darf bei Errichtung einer Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
    4. (6)Absatz 6Sperrschuhe dienen dem Schutz von Fahrten auf Hauptgleisen. Sperrschuhe dürfen auch zur Absicherung anderer Stellen, die vor dem Anrollen von Schienenfahrzeugen geschützt werden sollen, verwendet werden.
    5. (7)Absatz 7Sperrschuhe sind so zu errichten, dass
      1. 1.Ziffer einsauf Sperrschuhe auflaufende Schienenfahrzeuge Fahrten auf Hauptgleisen nicht gefährden und
      2. 2.Ziffer 2die Wirksamkeit des Sperrschuhes nicht beeinträchtigt wird.
    6. (8)Absatz 8Auf Hauptgleisen dürfen Sperrschuhe nicht errichtet werden.

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