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Legende:
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(1) Bei stillstehenden Schienenfahrzeugen, deren Radsatzabstände 1 500 mm nicht unterschreiten, sind RadsatzlastenNeue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen dürfen nur unter Deckung von Hauptsignalen mit entsprechenden Fahrtausschlüssen errichtet werden.
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(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten AnforderungenNeue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen mit anderen Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von bewegten SchienenfahrzeugenAbzweigstellen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübtangelegt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.
(1) Bei stillstehenden Schienenfahrzeugen, deren Radsatzabstände 1 500 mm nicht unterschreiten, sind RadsatzlastenNeue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen dürfen nur unter Deckung von Hauptsignalen mit entsprechenden Fahrtausschlüssen errichtet werden.
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(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten AnforderungenNeue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen mit anderen Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von bewegten SchienenfahrzeugenAbzweigstellen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübtangelegt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.