§ 19 EisbBBV

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei stillstehenden Schienenfahrzeugen, deren Radsatzabstände 1 500 mm nicht unterschreiten, sind RadsatzlastenNeue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen dürfen nur unter Deckung von Hauptsignalen mit entsprechenden Fahrtausschlüssen errichtet werden.

bis zu 20 t

bis zu 16 t

und Meterlasten

bis zu 6,4 t/m

bis zu 5 t/m

zulässig. Höhere Radsatzlasten und Meterlasten sind zulässig, wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Bei Radsatzabständen unter 1 500 mm sind die zulässigen Radsatzlasten und Meterlasten entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke einzuschränken.

Darüber hinaus dürfen vom Fahrzeug nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten AnforderungenNeue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen mit anderen Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von bewegten SchienenfahrzeugenAbzweigstellen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübtangelegt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.

(3) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, die Meterlast ist der auf 1,00 m Schienenfahrzeuglänge (Länge über Puffer gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast eines Schienenfahrzeuges.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Bei stillstehenden Schienenfahrzeugen, deren Radsatzabstände 1 500 mm nicht unterschreiten, sind RadsatzlastenNeue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen dürfen nur unter Deckung von Hauptsignalen mit entsprechenden Fahrtausschlüssen errichtet werden.

bis zu 20 t

bis zu 16 t

und Meterlasten

bis zu 6,4 t/m

bis zu 5 t/m

zulässig. Höhere Radsatzlasten und Meterlasten sind zulässig, wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Bei Radsatzabständen unter 1 500 mm sind die zulässigen Radsatzlasten und Meterlasten entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke einzuschränken.

Darüber hinaus dürfen vom Fahrzeug nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten AnforderungenNeue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen mit anderen Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von bewegten SchienenfahrzeugenAbzweigstellen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübtangelegt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.

(3) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, die Meterlast ist der auf 1,00 m Schienenfahrzeuglänge (Länge über Puffer gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast eines Schienenfahrzeuges.

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