§ 14 EisbBBV Längsneigung

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerstand gleichwertig; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzenDie Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.

(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sindLängsneigung von Gleisen darf bei Neubauten

12,5 v.T.

bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/hv.T.

durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern.

nicht überschreiten.

(3) Die Ausfahrten aus BahnhöfenLängsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind

bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.

(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Halt“, eine andere Stellung ist zulässig

1.

bei Hauptsignalen in Gleisabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung oder

2.

bei Hauptsignalen in Betriebsanlagen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt sind.

(5) Blockstellen, Abzweigstellen und Überleitstellen sind durch Hauptsignale zu sichern.

Bei Zugleitbetrieb dürfen Blockstellen mit Trapeztafeln angezeigt werden.

(6) Schienengleiche KreuzungenNeigungswechsel von Haupt- oder Nebenbahnen sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern.

(7) Auf der freien Strecke liegende Weichen und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Weichen von Anschlussstellen dürfen auch durch Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlussweichen, Flankenschutzeinrichtungen und Signalen Abhängigkeit besteht.

Weichen von Anschlussstellen sind technisch zu sichern. Eine Sicherung durch Hauptsignale ist auf Strecken ohne technische Sicherung der Zugfolge nicht erforderlich.

(8) Weichen,

die mit mehr als 40 km/h befahren werden,

müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, dass die Signale nur dann in Freistellung gebracht werden können, wenn die Weichen in der für den Fahrweg richtigen Stellung technisch festgehalten sind (Signalabhängigkeit). Die technische Festhaltung ferngestellter Weichen muss aufrecht bleiben, bis sie freigefahren sind.

(9) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden nicht gegeben, so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.

Davon ausgenommen sind Rückfallweichen.

(10) Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km2 v.T., bei Geschwindigkeiten über 230km/h befahren werdenvon mehr als 1 v.T., musssind in Bahnhöfen und auf Anschlussstellen durch Schutzweichen, aus Nebengleisen durch Schutzweichen oder Sperrschuhe, gewährleistet seinHauptgleisen auszurunden.

(11) Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale zu verbinden. Der am Vorsignal angezeigte Begriff muss mit dem Begriff am zugehörigen Hauptsignal korrespondieren. Ist dies nicht möglich, ist der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.

(12) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so groß sein wie die Bremsweglänge (§ 28 Abs. 2 und 3).

(13) Für nicht an ein elektrisches oder elektronisches Stellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.

(14) Weichen sind mit Weichensignalen auszurüsten. Davon ausgenommen sind Weichen in Verschubstraßen, wenn diese Weichen nicht zur Nahbedienung freigegeben werden können.

(15) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss eine Grenzmarke vorhanden sein, bis zu der ein Gleis ohne Gefährdung von Schienenfahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf.

Stand vor dem 26.06.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 26.06.2014

(1) Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerstand gleichwertig; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzenDie Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.

(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sindLängsneigung von Gleisen darf bei Neubauten

12,5 v.T.

bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/hv.T.

durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern.

nicht überschreiten.

(3) Die Ausfahrten aus BahnhöfenLängsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind

bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.

(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Halt“, eine andere Stellung ist zulässig

1.

bei Hauptsignalen in Gleisabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung oder

2.

bei Hauptsignalen in Betriebsanlagen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt sind.

(5) Blockstellen, Abzweigstellen und Überleitstellen sind durch Hauptsignale zu sichern.

Bei Zugleitbetrieb dürfen Blockstellen mit Trapeztafeln angezeigt werden.

(6) Schienengleiche KreuzungenNeigungswechsel von Haupt- oder Nebenbahnen sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern.

(7) Auf der freien Strecke liegende Weichen und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Weichen von Anschlussstellen dürfen auch durch Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlussweichen, Flankenschutzeinrichtungen und Signalen Abhängigkeit besteht.

Weichen von Anschlussstellen sind technisch zu sichern. Eine Sicherung durch Hauptsignale ist auf Strecken ohne technische Sicherung der Zugfolge nicht erforderlich.

(8) Weichen,

die mit mehr als 40 km/h befahren werden,

müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, dass die Signale nur dann in Freistellung gebracht werden können, wenn die Weichen in der für den Fahrweg richtigen Stellung technisch festgehalten sind (Signalabhängigkeit). Die technische Festhaltung ferngestellter Weichen muss aufrecht bleiben, bis sie freigefahren sind.

(9) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden nicht gegeben, so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.

Davon ausgenommen sind Rückfallweichen.

(10) Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km2 v.T., bei Geschwindigkeiten über 230km/h befahren werdenvon mehr als 1 v.T., musssind in Bahnhöfen und auf Anschlussstellen durch Schutzweichen, aus Nebengleisen durch Schutzweichen oder Sperrschuhe, gewährleistet seinHauptgleisen auszurunden.

(11) Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale zu verbinden. Der am Vorsignal angezeigte Begriff muss mit dem Begriff am zugehörigen Hauptsignal korrespondieren. Ist dies nicht möglich, ist der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.

(12) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so groß sein wie die Bremsweglänge (§ 28 Abs. 2 und 3).

(13) Für nicht an ein elektrisches oder elektronisches Stellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.

(14) Weichen sind mit Weichensignalen auszurüsten. Davon ausgenommen sind Weichen in Verschubstraßen, wenn diese Weichen nicht zur Nahbedienung freigegeben werden können.

(15) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss eine Grenzmarke vorhanden sein, bis zu der ein Gleis ohne Gefährdung von Schienenfahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf.

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