§ 14 EisbBBV Längsneigung

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerstand gleichwertig; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Einfahrten in Bahnhöfe sind
  3. (1)Absatz einsDie Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.
  4. (2)Absatz 2Die Längsneigung von Gleisen darf bei Neubauten

12,5 v.T.

bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/hv.T.

durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichernnicht überschreiten.
  1. (3)Absatz 3Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind
  2. (3)Absatz 3Die Längsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.
  3. (4)Absatz 4Neigungswechsel von mehr als 2 v.T., bei Geschwindigkeiten über 230km/h von mehr als 1 v.T., sind in Hauptgleisen auszurunden.

bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

durchdurch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern.

  1. (4)Absatz 4Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Halt“, eine andere Stellung ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsbei Hauptsignalen in Gleisabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung oder
    2. 2.Ziffer 2bei Hauptsignalen in Betriebsanlagen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt sind.

    Bei Zugleitbetrieb dürfen Blockstellen mit Trapeztafeln angezeigt werden.

    1. (6)Absatz 6Schienengleiche Kreuzungen von Haupt- oder Nebenbahnen sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern.

      Weichen von Anschlussstellen sind technisch zu sichern. Eine Sicherung durch Hauptsignale ist auf Strecken ohne technische Sicherung der Zugfolge nicht erforderlich.

      1. (8)Absatz 8Weichen,

        die mit mehr als 40 km/h befahren werden,

        müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, dass die Signale nur dann in Freistellung gebracht werden können, wenn die Weichen in der für den Fahrweg richtigen Stellung technisch festgehalten sind (Signalabhängigkeit). Die technische Festhaltung ferngestellter Weichen muss aufrecht bleiben, bis sie freigefahren sind.
        1. (9)Absatz 9Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden nicht gegeben, so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.

        Davon ausgenommen sind Rückfallweichen.

        1. (10)Absatz 10Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, muss in Bahnhöfen und auf Anschlussstellen durch Schutzweichen, aus Nebengleisen durch Schutzweichen oder Sperrschuhe, gewährleistet sein.

Stand vor dem 26.06.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 26.06.2014
  1. (1)Absatz einsDen Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerstand gleichwertig; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Einfahrten in Bahnhöfe sind
  3. (1)Absatz einsDie Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.
  4. (2)Absatz 2Die Längsneigung von Gleisen darf bei Neubauten

12,5 v.T.

bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/hv.T.

durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichernnicht überschreiten.
  1. (3)Absatz 3Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind
  2. (3)Absatz 3Die Längsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.
  3. (4)Absatz 4Neigungswechsel von mehr als 2 v.T., bei Geschwindigkeiten über 230km/h von mehr als 1 v.T., sind in Hauptgleisen auszurunden.

bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

durchdurch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern.

  1. (4)Absatz 4Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Halt“, eine andere Stellung ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsbei Hauptsignalen in Gleisabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung oder
    2. 2.Ziffer 2bei Hauptsignalen in Betriebsanlagen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt sind.

    Bei Zugleitbetrieb dürfen Blockstellen mit Trapeztafeln angezeigt werden.

    1. (6)Absatz 6Schienengleiche Kreuzungen von Haupt- oder Nebenbahnen sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern.

      Weichen von Anschlussstellen sind technisch zu sichern. Eine Sicherung durch Hauptsignale ist auf Strecken ohne technische Sicherung der Zugfolge nicht erforderlich.

      1. (8)Absatz 8Weichen,

        die mit mehr als 40 km/h befahren werden,

        müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, dass die Signale nur dann in Freistellung gebracht werden können, wenn die Weichen in der für den Fahrweg richtigen Stellung technisch festgehalten sind (Signalabhängigkeit). Die technische Festhaltung ferngestellter Weichen muss aufrecht bleiben, bis sie freigefahren sind.
        1. (9)Absatz 9Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden nicht gegeben, so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.

        Davon ausgenommen sind Rückfallweichen.

        1. (10)Absatz 10Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, muss in Bahnhöfen und auf Anschlussstellen durch Schutzweichen, aus Nebengleisen durch Schutzweichen oder Sperrschuhe, gewährleistet sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten