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(1) Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerstand gleichwertig; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzenDie Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.
(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sindLängsneigung von Gleisen darf bei Neubauten
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nicht überschreiten. |
(3) Die Ausfahrten aus BahnhöfenLängsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind
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durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.
(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Halt“, eine andere Stellung ist zulässig
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(5) Blockstellen, Abzweigstellen und Überleitstellen sind durch Hauptsignale zu sichern.
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(6) Schienengleiche KreuzungenNeigungswechsel von Haupt- oder Nebenbahnen sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern.
(7) Auf der freien Strecke liegende Weichen und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Weichen von Anschlussstellen dürfen auch durch Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlussweichen, Flankenschutzeinrichtungen und Signalen Abhängigkeit besteht.
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(8) Weichen,
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(9) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden nicht gegeben, so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.
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(10) Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km2 v.T., bei Geschwindigkeiten über 230km/h befahren werdenvon mehr als 1 v.T., musssind in Bahnhöfen und auf Anschlussstellen durch Schutzweichen, aus Nebengleisen durch Schutzweichen oder Sperrschuhe, gewährleistet seinHauptgleisen auszurunden.
(12) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so groß sein wie die Bremsweglänge (§ 28 Abs. 2 und 3).
(13) Für nicht an ein elektrisches oder elektronisches Stellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.
(14) Weichen sind mit Weichensignalen auszurüsten. Davon ausgenommen sind Weichen in Verschubstraßen, wenn diese Weichen nicht zur Nahbedienung freigegeben werden können.
(15) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss eine Grenzmarke vorhanden sein, bis zu der ein Gleis ohne Gefährdung von Schienenfahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf.
(1) Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerstand gleichwertig; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzenDie Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.
(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sindLängsneigung von Gleisen darf bei Neubauten
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nicht überschreiten. |
(3) Die Ausfahrten aus BahnhöfenLängsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind
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durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.
(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Halt“, eine andere Stellung ist zulässig
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(5) Blockstellen, Abzweigstellen und Überleitstellen sind durch Hauptsignale zu sichern.
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(6) Schienengleiche KreuzungenNeigungswechsel von Haupt- oder Nebenbahnen sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern.
(7) Auf der freien Strecke liegende Weichen und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Weichen von Anschlussstellen dürfen auch durch Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlussweichen, Flankenschutzeinrichtungen und Signalen Abhängigkeit besteht.
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(8) Weichen,
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(9) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden nicht gegeben, so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.
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(10) Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km2 v.T., bei Geschwindigkeiten über 230km/h befahren werdenvon mehr als 1 v.T., musssind in Bahnhöfen und auf Anschlussstellen durch Schutzweichen, aus Nebengleisen durch Schutzweichen oder Sperrschuhe, gewährleistet seinHauptgleisen auszurunden.
(12) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so groß sein wie die Bremsweglänge (§ 28 Abs. 2 und 3).
(13) Für nicht an ein elektrisches oder elektronisches Stellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.
(14) Weichen sind mit Weichensignalen auszurüsten. Davon ausgenommen sind Weichen in Verschubstraßen, wenn diese Weichen nicht zur Nahbedienung freigegeben werden können.
(15) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss eine Grenzmarke vorhanden sein, bis zu der ein Gleis ohne Gefährdung von Schienenfahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf.