§ 10 EAG-VO

Elektroaltgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten, haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen.

1.

Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten oder

2.

Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr setzten,

haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen.

(2) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen,

1.

Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen oder

2.

Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014 in Verkehr setzen,

haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(3) Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Abs. 1 und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 13.08.2005 bis 30.06.2014

(1) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten, haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen.

1.

Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten oder

2.

Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr setzten,

haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen.

(2) Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen,

1.

Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke – ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule – nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen oder

2.

Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014 in Verkehr setzen,

haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(3) Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Abs. 1 und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.

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