Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Neben § 43 StPO ist auf die Richter und Anwaltsrichter auch der Ausschließungsgrund des § 26 Abs. 1 Z 1 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer am vorangegangenen Verfahren als Kammeranwalt oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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