Die Tilgungsfristen betragen:
1. | bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; | |||||||||
2. | bei einer Geldbuße fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit; | |||||||||
3. | bei Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; | |||||||||
4. | bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; | |||||||||
5. | bei Streichung von der Liste zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, sofern der Rechtsanwalt seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft nach Wiedereintragung mindestens fünf Jahre ausgeübt hat. |
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