Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie vom Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zu erledigenden Geschäfte sind in der Geschäftsverteilung (§ 13 OGH-Gesetz) für die Dauer des nächsten Jahres unter die zu bildenden Senate (§ 59 Abs. 1) zu verteilen.Die vom Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zu erledigenden Geschäfte sind in der Geschäftsverteilung (Paragraph 13, OGH-Gesetz) für die Dauer des nächsten Jahres unter die zu bildenden Senate (Paragraph 59, Absatz eins,) zu verteilen.
(2)Absatz 2Den Vorsitz im Senat führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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