(1) Die vom Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zu erledigenden Geschäfte sind in der Geschäftsverteilung (§ 13 OGH-Gesetz) für die Dauer des nächsten Jahres unter die zu bildenden Senate (§ 59 Abs. 1) zu verteilen.
(2) Den Vorsitz im Senat führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.
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