Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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