§ 71 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Ist eine Disziplinarstrafe oder eine einstweilige Maßnahme gegen einen Rechtsanwaltsanwärter zu vollziehen, der in eine Verteidigerliste eingetragen ist, so ist eine Ausfertigung der Entscheidung auch dem Präsidenten des in Betracht kommenden Oberlandesgerichts zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 DSt


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 DSt selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 DSt


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 DSt


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 DSt eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DSt Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70 DSt
§ 72 DSt