Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Ist eine Disziplinarstrafe oder eine einstweilige Maßnahme gegen einen Rechtsanwaltsanwärter zu vollziehen, der in eine Verteidigerliste eingetragen ist, so ist eine Ausfertigung der Entscheidung auch dem Präsidenten des in Betracht kommenden Oberlandesgerichts zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 71 DSt
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 DSt selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 71 DSt