§ 66 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern werden die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt, die sie gewählt hat.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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