Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern werden die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt, die sie gewählt hat.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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