Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsErkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat zu übersenden.
(2)Absatz 2Der Disziplinarrat hat je eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Generalprokuratur, der Oberstaatsanwaltschaft, dem Kammeranwalt, dem Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines Verteidigers aber diesem, sowie dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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