§ 67 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, hat die Entscheidungen des Disziplinarrats und des Obersten Gerichtshofs zu vollziehen.

(2) Jede rechtskräftige Verurteilung ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und des Obersten Gerichtshofs, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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