Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß § 19 beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert.Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß Paragraph 19, beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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