(1) Die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
(2) Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß § 19 beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert.
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