Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im Paragraph 74, angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2)Absatz 2Getilgte Verurteilungen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
In Kraft seit 01.06.1999 bis 31.12.9999
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