Norm: DSt 1872 §51 Abs3
Rechtssatz: Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission ist aber dennoch gemäß dem § 51 Abs 3 DSt in der novellierten Fassung berechtigt, allenfalls nach einer Beweiswiederholung ihre Anschauung an Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und eine Umqualifizierung vorzunehmen. Entscheidungstexte Bkd 26/57 Entscheidungstext OGH 25.04.1957 Bkd ... mehr lesen...