Entscheidungsgründe: I. 1. a) DDr. M N ist Rechtsanwalt mit dem Kanzleisitz in Wels. Der Disziplinarrat der Oö. Rechtsanwaltskammer hat ihn mit Erk. vom 26. April 1983 der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und über ihn gemäß §12 Abs1 litb des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. 40/1872, idgF (DSt.) eine Geldstrafe verhängt. Hingegen wurde er von der weiteren... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / LegitimationDSt 1872 §51 Abs2DSt 1872 §51 Abs5ZustellG §1 Abs1ZustellG §24
Rechtssatz: Disziplinarstatut 1872; Zulässigkeit der Beschwerde des (beschuldigten) Rechtsanwalts gegen den Teil des Bescheides der OBDK, mit dem über die Berufung des Disziplinaranwaltes entschieden wurde; iS des §51 Abs2 nicht ausgeschlossen, daß sich die Rechtsp... mehr lesen...