Norm: DSt §35DSt §51 Abs4StPO §427 Abs3
Rechtssatz: Nach § 51 Abs 4 DSt iVm § 35 DSt kann ein Disziplinarbeschuldigter gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Erkenntnis des Disziplinarrats Einspruch erheben, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist – also gemäß § 48 Abs 1 DSt binnen vier Wochen – an den Obersten Gerichtshof. Da gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, gibt es in diesem Zusam... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §51 Abs4
Rechtssatz: Strebt der Berufungswerber einen Freispruch an, so bekämpft er damit auch (implicite) die (doppelte) Qualifikation des Disziplinarvergehens als Berufspflichtenverletzung. Entscheidungstexte Bkd 65/80 Entscheidungstext OGH 11.05.1982 Bkd 65/80 Veröff: AnwBl 1982,387 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §51 Abs1DSt §51 Abs4
Rechtssatz: Im Berufungsverfahren dürfen Neuerungen nur soweit vorgebracht werden, als damit bereits ausgeführte Berufungsgründe ergänzt werden, keineswegs kann damit die gänzliche Unterlassung der Ausführung von Berufungsgründen nachgetragen werden. Entscheidungstexte Bkd 45/81 Entscheidungstext OGH 21.09.1981 Bkd 45/81 Veröff: AnwBl 1982,69... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §51 Abs4StPO §467 Abs3
Rechtssatz: Anwendbarkeit des § 467 Abs 3 StPO im Disziplinarverfahren. Entscheidungstexte Bkd 24/59 Entscheidungstext OGH 03.09.1959 Bkd 24/59 Veröff: AnwBl 1960,35 Bkd 66/80 Entscheidungstext OGH 11.05.1981 Bkd 66/80 Bkd 4/81 Entsche... mehr lesen...