Norm: DSt 1990 §42
Rechtssatz: Die Verwendung eines Schallträgers zur Aufnahme der Niederschrift (= des Verhandlungsprotokolls: § 40 DSt) setzt zwingend das Vorhandensein eines Schriftführers voraus. Entscheidungstexte 11 Bkd 2/96 Entscheidungstext OGH 10.03.1997 11 Bkd 2/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §15DSt 1990 §42
Rechtssatz: Die Beiziehung eines gesonderten Schriftführers zur Verhandlung ist im DSt nicht vorgeschrieben, diese Aufgabe kann auch ein Mitglied des Disziplinarsenats erfüllen. Das Fehlen der Bezeichnung jenes Senatsmitglieds, das als Schriftführer tätig war, ist eine (in analoger Anwendung des § 270 Abs 3 StPO) jederzeit zu berichtigende (= ergänzende) Auslassung (siehe Bkd 48, 49/82 und 58/61). ... mehr lesen...